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AGB

AGB der Elektrizitätsgenossenschaft Ohlstadt eG

1. Zustandekommen des Vertrages und Lieferbeginn

1.1 Die Elektrizitätsgenossenschaftn Ohlstadt eG (im folgenden EGO genannt) benötigt zur Energielieferung den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Auftrag des Kunden. Anschließend prüft EGO den Auftrag des Kunden.

1.2 Der Energieliefervertrag kommt zustande, indem EGO dem Kunden in einem weiteren Schreiben sowohl den Vertragsschluss bestätigt als auch das Lieferbeginn-Datum mitteilt. Die Lieferung beginnt entsprechend den gesetzlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel regelmäßig spätestens drei Wochen nach Zugang der Anmeldung der Netznutzung bei dem für den Kunden zuständigen Netzbetreiber. Voraussetzung ist allerdings, dass der bisherige Energieliefervertrag des Kunden vor Lieferbeginn beendet werden konnte.

2. Lieferantenwechsel, Wartungsdienste

2.1 EGO wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen.

2.2 Wartungsdienste werden nicht angeboten.

3. Preisänderungen

3.1 Im Strompreis sind folgende Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, alle gesetzlichen Umlagen, die Netzentgelte, die Konzessionsabgaben sowie die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb, die Abrechnungskosten und die Beschaffungs- und Vertriebskosten.

3.2 Preisänderungen durch EGO erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch EGO sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 3.1 maßgeblich sind. EGO ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist EGO verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.

3.3 EGO hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird, wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf EGO Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. EGO nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.

3.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.

3.5 Ändert EGO die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird EGO den Kunden in der brieflichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 14.1 bleibt unberührt.

3.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.2 bis 3.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.

3.7 Ziffern 3.2 bis 3.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung(Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.

4. Bonitätsauskunft

EGO ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt EGO Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden an die SCHUFA Holding AG, Massenbergstr. 9-13, 444787 Bochum, oder an eine andere Auskunftei. Bei Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale, insbesondere bei Vorliegen einer negativen Auskunft der oben genannten Gesellschaft zu Merkmalen der Bonität des Kunden, kann EGO den Auftrag des Kunden zu Energielieferung ablehnen.

5. Ablesung der Messeinrichtung

EGO ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die EGO vom Netzbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. EGO kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung ober anlässlich eines Lieferantenwechsels erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Wenn der Kunde die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt, darf EGO den Verbrauch schätzen. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von EGO den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Ein Beauftragter des Netzbetreibers kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen.

6. Messeinrichtungen, Berechnungsfehler

6.1 EGO ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt EGO, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.

6.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von EGO zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt EGO den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreier Ablesung aus dem Durchschnittsverbrach des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

6.3 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte, korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.

6.4 Ansprüche nach Ziffer 6.2 und 6.3 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über eine größeren Zeitraum festgestellt werden; In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

7. Abrechnung und Aufrechnung

7.1 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von EGO festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht wesentlich übersteigen darf. Während des Abrechnungszeitraumes leistet der Kunde in von EGO bestimmten, in der Regel gleichen Abständen Abschlagszahlungen. EGO wird dem Kunden die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen. Dabei wird EGO die Höhe der Abschlagszahlungen so gestalten, dass am Ende des Abrechnungsjahres eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt.

7.2 Abweichend von Ziffer 7.1 Satz 1 kann die Rechnungsstellung monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich erfolgen. Der Kunde kann den gewünschten Rechnungsturnus an EGO mitteilen. Jede zusätzliche, unterjährige Rechnung wird dem Kunden mit 12,00 Euro in Rechnung gestellt.

7.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Steuer- und Abgabensätze. Die nach einer Preisänderung anfallenden Abschläge können entsprechend angepasst werden.

7.4 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von EGO angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig.

7.5 Der Kunde kann gegen Ansprüche von EGO nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

8. Verzug

Bei Zahlungsverzug des Kunden kann EGO, wenn EGO erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.

9. Unterbrechungen bei Energiediebstahl und anderen Zuwiderhandlungen

9.1 EGO ist berechtigt, die Energielieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung vor der Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern („Energiediebstahl“).

9.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung, ist EGO berechtigt, die Lieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen örtlichen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. EGO kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf EGO eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen EGO und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preisehöhung resultieren. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt.

9.3 EGO hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

9.4 Auch die Kosten für einen etwaigen Versuch der Unterbrechung (z.B. kein Zutritt) hat der Kunde vor Wiederherstellung der Versorgung zu ersetzen, wenn ihn insoweit ein Verschulden trifft.

10. Vertragsänderungen

10.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen, einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z. B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7.7.2005 (BGBI.2005I,S. 1970), in der Fassung vom 26. Juni 2013 BGBI. 2013 I, S. 1738) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Strom GVV)“ vom 26.10.2006 (BGBI.2006I, S. 2391) jeweils in der Fassung vom 30. April 2012 (BGBI, 1012 I, S. 1002)) sowie auf der aktuellen, einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen, einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. Sollten sich die in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder seine Fortsetzung für EGO unzumutbar werden, ist EGO berechtigt, die Ziffern 1, 3 bis 9, 13, 14 und 17 dieser AGB entsprechend anzupassen.

10.2 EGO wird dem Kunden die Anpassungen nach Ziffer 10.1 mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in Textform nicht vor Wirksamwerden der Anpassung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.

10.3 Daneben kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn EGO die Vertragsbedingungen ändert.

11. Datenschutz

EGO oder beauftragte Dienstleister erhaben, verarbeiten und nutzen die Kundendaten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. EGO nutzt die Kundendaten, um dem Kunden Produktinformationen per Post zukommen zu lassen und zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung. Der Kunde ist berechtigt, der werblichen Nutzung seiner Daten jederzeit gegenüber EGO zu widersprechen. Die Übermittlung von Kundendaten an Dritte (z. B. Messdienstleister, Messstellen- und Netzbetreiber) erfolgt zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses.

Informationspflichten gemäß § 312 cc Abs.1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 2 Abs. 3 S. 2 EGBGB

12. Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung

Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, EGO von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von EGO gemäß Ziffer 9 beruht. EGO wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, dass sie EGO bekannt sind oder von EGO in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

13. Haftung

Bei Versorgungsstörungen gemäß Ziffer 12 Satz 1 haftet der Netzbetreiber. Etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne der Ziffer12 Satz 1 kann der Kunde gegen den Netzbetreiber geltend machen. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt EGO dem Kunden auf Anfrage gerne mit.

14. Laufzeit und Kündigung

14.1
a) Bei Verträgen ohne Preisgarantie kann der Vertrag vom Kunden oder von EGO mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum Ende der Erstlaufzeit bzw. nach Erstlaufzeit mit einer Frist von mindestens vier Wochen gekündigt werden.

b) Bei Verträgen mit Preisgarantie ist EGO erstmals zum Ablauf der Preisgarantiefrist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu kündigen, danach zum jeweiligen Ende der Vertragsverlängerung. Von dem Kunden kann der Vertrag mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum Ende der Erstlaufzeit bzw. zum jeweiligen Ende der Vertragsverlängerung gekündigt werden.

c) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß ´Ziffer 3.5, 14.2, 14.3 und 14.4 bleiben von den vorstehenden Ziffern 14.1 a) und b) unberührt.

14.2 EGO ist berechtigt, in den Fällen der Ziffer 9.1 dieser AGB das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Energielieferung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gemäß Ziffer 9.2 dieser AGB ist EGO zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde; Ziffer 9.2 Satz 2 und 3 dieser AGB gelten entsprechend.

14.3 Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu kündigen.

14.4 Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt erhalten. Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus bestehen keine weiteren vertraglichen Rücktrittsrechte.

14.5 Die Kündigung bedarf der Textform.

15. Umfang der Belieferung

EGO ist verpflichtet, den Energiebedarf des Kunden zu befriedigen und für die Dauer des Energieliefervertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang Energie zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung des Kunden unterbrochen hat oder soweit und solange EGO an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Energie durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

16. Vertragspartner

Elektrizitätsgenossenschaft Ohlstadt eG
Schwaigweg 7, 82441 Ohlstadt

Sitz der Gesellschaft: Ohlstadt
Registergericht München GnR927
Umsatzsteueridentifikations-Nr.: DE 128 373 814

17. Kundenservice

Haben Sie noch Fragen oder Beanstandungen zur Rechnung oder zur Energielieferung? Dann rufen sie uns an oder schreiben Sie uns. Elektrizitätsgenossenschaft Ohlstadt eG, Schwaigweg 7, 82441 Ohlstadt, Mo.- Fr.: 8.00 Uhr – 12.00 Uhr Tel. 08841-67000, Fax 08841-670019 Mail: info@ego-ohlstadt.de

18. Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas

Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post, Eisenbahnen Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Mo.-Fr.: 9.00 Uhr – 15.00 Uhr, T +49(0)30-2 24 80-500 Bundesweites Infotelefon, F+49(0)30-2 24 80-323, E verbraucherservice-energie@bnetza.de

Zur Beilegung von Streitigkeiten kann von Privatkunden ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass unser EGO-Kundenservice angerufen und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, t +49(0)30-2 75 72 40-0, F +49(0)30-2 75 72 40-69, I www.schlichtungsstelle-energie.de, E info@schlichtungsstelle-energie.de

19. Widerrufsbelehrung

19.1 Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen Ihren Stromlieferauftrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie EGO mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder Email) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

19.2 Folgen des Widerrufs Wenn Sie den Vertragsabschluss widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Stand: 01/2017

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Auf der Rechnung rechts oben

Da wir zum 31.12. abrechnen, erfolgt bei Abgabe eines Standes nach oder vor dem 31.12 eine Hoch- beziehungsweise Rückrechnung zum 31.12 des Jahres.

Kontaktieren Sie uns gerne. Wir kümmern uns um die Kündigung Ihres alten Stromvertrages.

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Sie erhalten Ihre Jahresabrechnung in der Regel bis Ende Januar.

Diese befindet sich auf der letzten Stromabrechnung, dem Übergabeprotokoll beim Einzug oder auf dem Zähler direkt. Vor der Zählernummer, welcher sich meist im Keller, der Wohnung selbst oder im Treppenhaus befindet (Bei Mehrfamilienhäuser gibt es meistens einen eigenen Zählerraum), steht meist „ Nr…. “ Sie können uns gerne auch ein Bild Ihres Zählers schicken.
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Normalerweise wird der Zählerstand einmal im Jahr von deinem Netzbetreiber abgelesen. Wenn Sie Kunde in unserem Netzgebiet sind, sind das somit wir.
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Sie haben jedoch auch die Möglichkeit uns Ihren Zählerstand mitzuteilen. Sie können uns hierzu einfach anrufen oder eine E-Mail schreiben. Dabei wäre es ideal wenn Sie uns Ihre Kunden- sowie Zählernummer übermitteln könnten.
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Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung. Wir sind mehr als nur Ihr Energieversorger – wir sind Teil Ihrer Gemeinschaft.